Aktueller Spieltag (22)

22. Spieltag

Sonntag, 14. April | 15:00 Uhr

2:1

TuS Greffern  :
FV Gamshurst

IIte: 13:00

Mannschaftsspielplan
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Satzung des Turn- und Sportvereins TuS 1921 Greffern e.V.

 


§1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein TuS 1921 Greffern e.V.

Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Rheinmünster - Greffern.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Reg. Nr. 21 0101 (vorher beim AG Bühl unter der Reg. Nr. 101) eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Sports, insbesondere des Fußballsports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zuwendungen in Form von Tätigkeitsvergütungen werden an Personen, die für den Verein tätig sind (z. B. Reinigungspersonal für das Clubhaus, Trikot-Wäsche) bezahlt.

§2. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder gelten alle volljährigen Mitglieder.
Als jugendliche Mitglieder gelten alle minderjährigen Mitglieder.
Personen, die sich um die Sache des Vereins oder Sportes besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Um die Mitgliedschaft zu erlangen, muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für eine evtl. Ablehnung anzugeben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen - mindestens jedoch bis zu dem Datum, an dem der Vereinsaustritt wirksam wird.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann mittels Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gravierend oder mehrfach gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn die Vereinsbeiträge trotz Aufforderung nicht bezahlt werden.

Aktive und Passive Mitglieder:
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die ein Vereinsamt bekleiden oder aktiv in einem der Vereins-bereiche mitarbeiten sowie aktive Mannschaftsspieler (Jugend-, Senioren- oder AH-Spieler).

Den aktiven Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
Den Anordnungen der jeweiligen Übungsleiter ist Folge zu leisten.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die kein Vereinsamt bekleiden und / oder nicht aktiv in einem der Vereinsbereiche mitarbeiten und / oder nicht aktiv im Verein Sport betreiben.

Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder wird für alle Mitglieder ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag kann für aktive und passive Mitglieder differenzieren.
Die Mitgliederversammlung kann die Änderung des Mitgliedsbeitrages oder die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags mit einfacher Mehrheit beschließen.

§3. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung (MV)

- Der Präsident / Die Präsidentin (im Folgenden bezeichnet als "Der Präsident")

- Mindestens 1 / Höchstens 5 Bereichsvorstände (oder Geschäftsführer)

Typische Geschäftsbereiche sind:
* Sportlicher Bereich
* Finanzen
* Events, Medien
* Jugend / Nachwuchsbereich
* Sportstätten, Gebäude, Technik

 

Die Verantwortlichkeit für mehrere Geschäftsbereiche kann unter der Leitung von einem einzelnen Geschäftsführer zusammengefasst werden, falls eine der Geschäftsführerpositionen aus Personalgründen nicht besetzt werden kann.

- Der Kassenführer / Die Kassenführerin + Stellvertreter / Stellvertreterin (im Folgenden bezeichnet als „Der Kassenführer")

- Der Schriftführer / Die Schriftführerin (im Folgenden bezeichnet als "Der Schriftführer")

 §4. Leitung des Vereins

Die Vereinsführung / der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, den Bereichsvorständen (Geschäftsführern), dem Kassenführer und dem Schriftführer.

Der Präsident und alle Bereichsvorstände (Geschäftsführer) haben Alleinvertretungsrecht für den Verein nach Paragraph 26 BGB, d. h. sie sind zeichnungsberechtigt für alle Vereins-angelegenheiten.

Dem Präsidenten obliegen sämtliche Repräsentationsaufgaben im Verein. Bei Verhinderung kann er sich durch einen der Geschäftsführer vertreten lassen.
Der Präsident wird von den Bereichsvorständen regelmäßig informiert und über die Vereins-geschäfte unterrichtet.
Er nimmt an der Entscheidungsfindung im Verein im Rahmen des Gesamtvorstandes und der Vorstandssitzungen teil.

Jeder der Bereichsvorstände (Geschäftsführer) ist verantwortlich für die Führung seines Bereiches im Rahmen des Gesamtvereins. Jeder Bereich bekommt während der Jahresplanungen ein finanzielles Budget zugewiesen, mit dem die typischen Jahresgeschäfte zu bestreiten sind.

Die Bereichsvorstände (Geschäftsführer) haben die Verpflichtung, ihre Entscheidungen - insbesondere Entscheidungen, die über ihren Bereich hinausgehen - im Gesamtvorstand abzustimmen.
Dies gilt insbesondere für finanzielle Entscheidungen und vor allem, wenn damit das Bereichsbudget überschritten wird.

Der Kassenführer ist für alle Kassengeschäfte verantwortlich und berichtet dem Gesamt-vorstand laufend (bzw. im festgelegten regelmäßigen Turnus) über die Kassenlage. Er arbeitet mit den Bereichsvorständen bei der Finanzplanung und Finanzüberwachung der einzelnen Bereiche eng zusammen. Er überwacht die Ausgaben der Bereichsvorstände / Geschäftsführer.

Der Schriftführer ist verantwortlich für die administrativen Tätigkeiten im Verein in Zusammenarbeit mit allen anderen Funktionen der Vereinsführung.

Vorstandsitzungen sollen regelmäßig zum Zweck der Abstimmung unter den Geschäfts-bereichen - bzw. so oft die Lage der Geschäfte es erfordert - stattfinden.

Jedes der Mitglieder des Vorstands kann eine Vorstandsitzung einberufen und leiten.

Weitere Personen / Funktionen können zu den Vorstandssitzungen bei Bedarf hinzugezogen werden.

§5. Die Mitgliederversammlung (MV)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV).
Die Einberufung erfolgt mindestens einmal jährlich durch den Vorstand.
Der Termin der MV und die Tagesordnung der MV sind mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Gemeinde-Mitteilungsblatt der Gemeinde Rheinmünster und auf der Internet-Vereins-Webseite (www.tus-greffern.de) öffentlich bekannt zu machen.

Jedes Mitglied des Vorstandes kann eine außerordentliche MV einberufen.
Jedes Mitglied des Vorstands kann die MV leiten. Im Regelfall wird diese Aufgabe durch den Präsidenten wahrgenommen.

Die Vereinsmitglieder können eine außerordentliche MV anstrengen, wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Die MV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit werden Stimmenthaltungen als Ablehnung gewertet. Sollte es keine Enthaltungen gegeben haben, dann gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Jugendliche Mitglieder haben in der MV kein Stimmrecht.

Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Anträge zur Abstimmung durch die MV müssen mindestens 2 Werktage vor MV schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht vor der MV eingegangen sind, können dennoch bei der MV zur Abstimmung kommen, falls die MV die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit anerkennt.

Falls mehr als 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen, muss geheim / schriftlich abgestimmt werden.

Gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und durch Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Regelmäßige Themen der Beratung und Beschlussfassung der jährlichen MV sind:

a. Entgegennahme der Jahresberichte und der Kassenprüferberichte.
b. Entlastung des Gesamtvorstands und der Kasse
c. Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder
d. Jubiläen und Ehrungen
e. Anträge und Wünsche

Die MV (Mitgliederversammlung) wählt alle Vorstandsmitglieder. Die Amtsperiode beträgt für alle Vorstandsmitglieder jeweils 2 Jahre.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so ist in der darauffolgenden MV ein Ersatz zu wählen (für wiederum 2 Jahre - bzw. für den Rest der Amtsperiode).

Die Bereichsvorstände (Geschäftsführer) rekrutieren Mitarbeiter für Aufgaben in ihren Bereichen selbständig und berichten dem Vorstand regelmäßig - bzw. der MV mindestens jährlich - über die Vorgänge in ihren Bereichen.

§6. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen, außer-ordentlichen MV erfolgen.

Zur Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Rheinmünster, die es im Ortsteil Greffern unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

 

 

Rheinmünster, den 20.Februar 2018

 

Dokument Historie:

 

Dez.2012: Komplette Neufassung der Satzung von 1996
7.12.2012: Bei der Mitgliederversammlung des TuS Greffern mit 48 Ja-Stimmen, bei 1 Enthaltung und 0 Gegenstimmen angenommen.
Nov. 2016: Eingefügt: Tätigkeitsvergütungen // Fixe Anzahl von Bereichsvorständen (Geschäftsführern) eliminiert // Gesamtverantwortung für Präsident eingefügt
09.12.2016 Neufassung in der Mitgliederversammlung am 09.12.2016 beschlossen, mit 34 Ja-
Stimmen, bei 1 Gegenstimme und 0 Enthaltungen
20.02.2018 Aktualisierung der Amtsinhaber in der derzeitigen Vorstandschaft (V2018)

 

 

 

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